Was ist die Probezeit?
Die Probezeit ist ein Zeitraum am Anfang eines Arbeitsverhältnisses, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitig kennenlernen und prüfen können. Während der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen — beide Seiten können das Arbeitsverhältnis leichter beenden.
Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben — sie wird im Arbeitsvertrag vereinbart. In der Praxis ist sie aber fast immer Bestandteil eines Arbeitsvertrags.
Dauer der Probezeit
Gesetzliche Regelungen
- Maximum: 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB)
- Typisch: 3 bis 6 Monate
- Ausbildung: 1 bis 4 Monate (§ 20 BBiG)
- Befristete Verträge: Probezeit darf nicht unangemessen lang sein (Faustregel: max. 1/4 der Vertragsdauer)
Was steht im Arbeitsvertrag?
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf:
- Dauer der Probezeit (z. B. „Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit")
- Kündigungsfrist während der Probezeit (meistens 2 Wochen)
- Verlängerung — eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist nicht zulässig (außer bei einvernehmlicher Vereinbarung im Tarifvertrag)
Kündigung in der Probezeit
Kündigungsfrist
Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) — ohne Bindung an bestimmte Termine (zum 15. oder Monatsende).
Vergleich:
| Zeitraum | Kündigungsfrist |
|---|---|
| In der Probezeit | 2 Wochen (zum beliebigen Tag) |
| Nach der Probezeit | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Nach 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| Nach 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| Nach 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
Muss eine Kündigung begründet werden?
- In der Probezeit: Der Arbeitgeber muss keinen Grund nennen (das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten Beschäftigung, § 1 KSchG)
- Ausnahme: Bei Schwangeren, Schwerbehinderten, Betriebsratsmitgliedern gilt besonderer Kündigungsschutz — auch in der Probezeit!
Was ist verboten?
Auch in der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen:
- Wegen Schwangerschaft (§ 17 MuSchG) — Kündigungsschutz ab Tag 1!
- Wegen Schwerbehinderung — nur mit Zustimmung des Integrationsamts
- Aus diskriminierenden Gründen (AGG) — z. B. Herkunft, Religion, Geschlecht
- Wegen Betriebsratstätigkeit
- Sittenwidrig — z. B. als Rache für eine berechtigte Beschwerde
Form der Kündigung
- Schriftlich — mündliche Kündigung ist unwirksam (§ 623 BGB)!
- Im Original — E-Mail, SMS, WhatsApp reichen nicht!
- Zustellung — persönlich übergeben oder per Einschreiben
Ihre Rechte in der Probezeit
Was gilt schon in der Probezeit?
- Gehalt — volles vereinbartes Gehalt (kein reduziertes Probezeit-Gehalt!)
- Urlaub — anteiliger Anspruch (1/12 des Jahresurlaubs pro Monat, voller Anspruch nach 6 Monaten)
- Krankheit — Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach 4 Wochen Beschäftigung (§ 3 EFZG)
- Überstunden — es gelten die gleichen Regeln wie nach der Probezeit
- Arbeitsschutz — alle Arbeitsschutzgesetze gelten ab Tag 1
- Betriebsrat — Sie dürfen den Betriebsrat wählen und sich an ihn wenden
Was gilt noch NICHT?
- Kündigungsschutzgesetz — greift erst nach 6 Monaten
- Voller Urlaubsanspruch — erst nach 6 Monaten (davor: anteilig)
- Volle Lohnfortzahlung bei Krankheit — erst nach 4 Wochen Beschäftigung
Tipps zum Bestehen der Probezeit
Die ersten Wochen
- Pünktlich sein — In Deutschland ist Pünktlichkeit extrem wichtig. Kommen Sie lieber 5 Minuten zu früh.
- Aufmerksam zuhören — Stellen Sie Fragen, zeigen Sie Interesse, machen Sie Notizen.
- Unternehmenskultur beobachten — Wie ist der Dresscode? Duzt man sich? Wie sind die Pausenzeiten?
- Kollegen kennenlernen — Stellen Sie sich aktiv vor, seien Sie freundlich und offen.
- Fehler zugeben — Niemand erwartet Perfektion. Aber: Fehler eingestehen und daraus lernen.
Während der gesamten Probezeit
- Feedback aktiv einholen — Fragen Sie Ihren Vorgesetzten regelmäßig: „Wie zufrieden sind Sie mit meiner Arbeit?"
- Eigeninitiative zeigen — Nicht nur die Pflichtaufgaben erledigen, sondern auch mitdenken.
- Krankmeldung korrekt — Am ersten Krankheitstag den Arbeitgeber informieren, ab dem dritten Tag Attest vorlegen (manche Arbeitgeber verlangen es ab dem ersten Tag).
- Probezeitgespräch — Viele Unternehmen führen ein Gespräch zur Hälfte oder am Ende der Probezeit. Bereiten Sie sich darauf vor.
- Schriftlich dokumentieren — Notieren Sie Ihre Erfolge, Projekte und positives Feedback.
Was Sie vermeiden sollten
- Häufiges Fehlen — auch wenn Sie Anspruch auf Krankheitstage haben, macht häufiges Fehlen in der Probezeit keinen guten Eindruck
- Konflikte — halten Sie sich in der Probezeit mit Kritik zurück
- Private Handynutzung — nicht während der Arbeitszeit
- Lästern — über Kollegen oder Vorgesetzte
- Zu früh Urlaub nehmen — besser erst nach 2–3 Monaten
Probezeit und Aufenthaltstitel
Für Ausländer ist die Probezeit besonders heikel:
- Blaue Karte EU / Fachkräftevisum: Wenn Sie in der Probezeit gekündigt werden, müssen Sie innerhalb von 3 Monaten eine neue Stelle finden (oder Ihr Aufenthaltstitel kann gefährdet sein)
- Ausländerbehörde informieren — bei Arbeitgeberwechsel
- Neuen Job suchen — während der Kündigungsfrist aktiv suchen
Kündigung in der Probezeit erhalten — was tun?
- Ruhe bewahren — die Kündigung ist kein Weltuntergang
- Kündigung prüfen — schriftlich? Frist eingehalten? Diskriminierung?
- Arbeitszeugnis verlangen — auch nach kurzer Beschäftigung haben Sie Anspruch
- Arbeitsagentur informieren — innerhalb von 3 Tagen nach Kündigung arbeitsuchend melden! Sonst droht Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
- Aufenthaltstitel prüfen — Auswirkungen auf Ihr Visum klären
- Gewerkschaft / Anwalt — bei Verdacht auf diskriminierende Kündigung
Häufige Fragen
Kann die Probezeit verlängert werden?
Nein — eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist nicht möglich. Der Arbeitgeber kann aber eine Befristung auf 6 Monate vereinbaren und dann entscheiden, ob er übernimmt.
Kann ich in der Probezeit selbst kündigen?
Ja — mit der gleichen verkürzten Frist von 2 Wochen. Überlegen Sie es sich aber gut — häufige kurze Beschäftigungen sehen im Lebenslauf nicht gut aus.
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich in der Probezeit gekündigt werde?
Ja — wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen (mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt in den letzten 30 Monaten). Aber: Sperrzeit bei Eigenkündigung möglich!
Redaktion hamboorg.city · Stand: April 2026 · Sorgfältig erstellt, regelmäßig aktualisiert. Der Inhalt dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.