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Unterhaltsvorschuss — staatliche Hilfe für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss hilft Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Voraussetzungen, Höhe und Antrag.

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Deutsche Begriffe
Unterhaltsvorschuss Jugendamt Alleinerziehende Unterhalt Barunterhalt Mindestunterhalt

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss (auch Unterhaltsvorschussleistung) ist eine staatliche Hilfe für alleinerziehende Eltern, wenn der andere Elternteil:

  • Keinen Unterhalt zahlt
  • Unregelmäßig oder zu wenig Unterhalt zahlt
  • Nicht erreichbar ist (unbekannter Aufenthalt)
  • Verstorben ist (und keine Waisenrente gezahlt wird)

Der Staat springt ein und zahlt den Unterhalt vorschussweise — und versucht, das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern.

Voraussetzungen

Anspruch hat Ihr Kind, wenn:

  • Es unter 18 Jahre alt ist
  • Es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
  • Es seinen Wohnsitz in Deutschland hat
  • Der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt

Kein Anspruch besteht, wenn:

  • Beide Elternteile zusammenleben (auch ohne Trauschein)
  • Der alleinerziehende Elternteil heiratet oder in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (Ausnahme: neuer Partner ist nicht der Vater/die Mutter des Kindes — dann besteht weiterhin Anspruch!)
  • Der alleinerziehende Elternteil die Mitwirkung verweigert (z. B. den Namen des anderen Elternteils nicht nennt — ohne triftigen Grund)

Für Kinder ab 12 Jahren zusätzlich:

  • Das Kind darf kein Bürgergeld beziehen, oder
  • Der alleinerziehende Elternteil muss ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 €/Monat haben

Höhe des Unterhaltsvorschusses 2026

Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) abzüglich des vollen Kindergelds für ein erstes Kind (250 €):

Alter des Kindes Mindestunterhalt 2026 abzgl. Kindergeld Unterhaltsvorschuss
0–5 Jahre 482 € -250 € 232 €/Monat
6–11 Jahre 554 € -250 € 304 €/Monat
12–17 Jahre 649 € -250 € 399 €/Monat

Hinweis: Die Beträge werden zum 1. Januar jedes Jahres angepasst. Die hier genannten Werte gelten für 2026.

Wenn der andere Elternteil teilweise zahlt

Zahlt der andere Elternteil z. B. 100 €/Monat, wird der Unterhaltsvorschuss entsprechend gekürzt:

  • Kind 8 Jahre: 304 € – 100 € = 204 €/Monat vom Staat

Dauer der Leistung

  • Für Kinder unter 12 Jahren: keine zeitliche Begrenzung (bis zum 12. Geburtstag)
  • Für Kinder 12–17 Jahre: ebenfalls bis zum 18. Geburtstag (seit 2017 erweitert), sofern die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Antrag stellen

Wo?

  • Beim Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises
  • Zuständig: Unterhaltsvorschussstelle / Beistandschaft

Welche Unterlagen?

  • Personalausweis/Reisepass des antragstellenden Elternteils
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung (Wohnsitznachweis)
  • Vaterschaftsanerkennung oder Geburtsurkunde mit Vatereintrag
  • Nachweise über den Unterhalt (z. B. Unterhaltstitel, Schreiben des Anwalts, Kontoauszüge)
  • Einkommensnachweise (bei Kindern ab 12)
  • Nachweis über Kindergeldbezug

Wie lange dauert die Bearbeitung?

  • In der Regel 2–6 Wochen
  • Der Vorschuss wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt
  • Tipp: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich — rückwirkende Zahlungen vor dem Antragsmonat gibt es nicht!

Rückforderung vom anderen Elternteil

Der Staat zahlt den Unterhaltsvorschuss nur vorschussweise. Das bedeutet:

  • Das Jugendamt fordert das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück
  • Der Rückforderungsanspruch geht auf den Staat über
  • Zahlt der andere Elternteil direkt an Sie, müssen Sie das dem Jugendamt mitteilen
  • Bei Zahlungsverweigerung: Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung
  • In schweren Fällen: Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB)

Unterhaltsvorschuss und andere Leistungen

Leistung Kombination möglich?
Kindergeld Ja (wird bei Berechnung abgezogen)
Bürgergeld Ja (Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen angerechnet)
Wohngeld Ja (Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen)
Kinderzuschlag Ja (wird angerechnet)
Elterngeld Ja

Wichtig für Ausländer

  • EU-Bürger: Volles Recht auf Unterhaltsvorschuss bei Wohnsitz in Deutschland
  • Drittstaatsangehörige: Anspruch besteht, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Asylbewerber: Kein Anspruch während des laufenden Asylverfahrens (erst nach Anerkennung)
  • Geduldete: In der Regel kein Anspruch

Häufige Fragen

Muss ich den Vater/die Mutter des Kindes angeben?

Grundsätzlich ja — Sie müssen bei der Feststellung der Vaterschaft und der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs mitwirken. Verweigern Sie dies ohne triftigen Grund, kann der Antrag abgelehnt werden.

Ausnahme: Bei Gewalt oder Bedrohung durch den anderen Elternteil können Sie die Auskunft aus triftigem Grund verweigern.

Was passiert, wenn der andere Elternteil anfängt zu zahlen?

  • Sie müssen dies dem Jugendamt sofort mitteilen
  • Der Unterhaltsvorschuss wird entsprechend gekürzt oder eingestellt
  • Zu viel erhaltene Leistungen müssen Sie zurückzahlen

Stand: März 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

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