Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss (auch Unterhaltsvorschussleistung) ist eine staatliche Hilfe für alleinerziehende Eltern, wenn der andere Elternteil:
- Keinen Unterhalt zahlt
- Unregelmäßig oder zu wenig Unterhalt zahlt
- Nicht erreichbar ist (unbekannter Aufenthalt)
- Verstorben ist (und keine Waisenrente gezahlt wird)
Der Staat springt ein und zahlt den Unterhalt vorschussweise — und versucht, das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern.
Voraussetzungen
Anspruch hat Ihr Kind, wenn:
- Es unter 18 Jahre alt ist
- Es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
- Es seinen Wohnsitz in Deutschland hat
- Der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt
Kein Anspruch besteht, wenn:
- Beide Elternteile zusammenleben (auch ohne Trauschein)
- Der alleinerziehende Elternteil heiratet oder in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt (Ausnahme: neuer Partner ist nicht der Vater/die Mutter des Kindes — dann besteht weiterhin Anspruch!)
- Der alleinerziehende Elternteil die Mitwirkung verweigert (z. B. den Namen des anderen Elternteils nicht nennt — ohne triftigen Grund)
Für Kinder ab 12 Jahren zusätzlich:
- Das Kind darf kein Bürgergeld beziehen, oder
- Der alleinerziehende Elternteil muss ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 €/Monat haben
Höhe des Unterhaltsvorschusses 2026
Die Höhe richtet sich nach dem Mindestunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) abzüglich des vollen Kindergelds für ein erstes Kind (250 €):
| Alter des Kindes | Mindestunterhalt 2026 | abzgl. Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 482 € | -250 € | 232 €/Monat |
| 6–11 Jahre | 554 € | -250 € | 304 €/Monat |
| 12–17 Jahre | 649 € | -250 € | 399 €/Monat |
Hinweis: Die Beträge werden zum 1. Januar jedes Jahres angepasst. Die hier genannten Werte gelten für 2026.
Wenn der andere Elternteil teilweise zahlt
Zahlt der andere Elternteil z. B. 100 €/Monat, wird der Unterhaltsvorschuss entsprechend gekürzt:
- Kind 8 Jahre: 304 € – 100 € = 204 €/Monat vom Staat
Dauer der Leistung
- Für Kinder unter 12 Jahren: keine zeitliche Begrenzung (bis zum 12. Geburtstag)
- Für Kinder 12–17 Jahre: ebenfalls bis zum 18. Geburtstag (seit 2017 erweitert), sofern die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
Antrag stellen
Wo?
- Beim Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises
- Zuständig: Unterhaltsvorschussstelle / Beistandschaft
Welche Unterlagen?
- Personalausweis/Reisepass des antragstellenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung (Wohnsitznachweis)
- Vaterschaftsanerkennung oder Geburtsurkunde mit Vatereintrag
- Nachweise über den Unterhalt (z. B. Unterhaltstitel, Schreiben des Anwalts, Kontoauszüge)
- Einkommensnachweise (bei Kindern ab 12)
- Nachweis über Kindergeldbezug
Wie lange dauert die Bearbeitung?
- In der Regel 2–6 Wochen
- Der Vorschuss wird rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung gezahlt
- Tipp: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich — rückwirkende Zahlungen vor dem Antragsmonat gibt es nicht!
Rückforderung vom anderen Elternteil
Der Staat zahlt den Unterhaltsvorschuss nur vorschussweise. Das bedeutet:
- Das Jugendamt fordert das Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück
- Der Rückforderungsanspruch geht auf den Staat über
- Zahlt der andere Elternteil direkt an Sie, müssen Sie das dem Jugendamt mitteilen
- Bei Zahlungsverweigerung: Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung
- In schweren Fällen: Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB)
Unterhaltsvorschuss und andere Leistungen
| Leistung | Kombination möglich? |
|---|---|
| Kindergeld | Ja (wird bei Berechnung abgezogen) |
| Bürgergeld | Ja (Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen angerechnet) |
| Wohngeld | Ja (Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen) |
| Kinderzuschlag | Ja (wird angerechnet) |
| Elterngeld | Ja |
Wichtig für Ausländer
- EU-Bürger: Volles Recht auf Unterhaltsvorschuss bei Wohnsitz in Deutschland
- Drittstaatsangehörige: Anspruch besteht, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt
- Asylbewerber: Kein Anspruch während des laufenden Asylverfahrens (erst nach Anerkennung)
- Geduldete: In der Regel kein Anspruch
Häufige Fragen
Muss ich den Vater/die Mutter des Kindes angeben?
Grundsätzlich ja — Sie müssen bei der Feststellung der Vaterschaft und der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs mitwirken. Verweigern Sie dies ohne triftigen Grund, kann der Antrag abgelehnt werden.
Ausnahme: Bei Gewalt oder Bedrohung durch den anderen Elternteil können Sie die Auskunft aus triftigem Grund verweigern.
Was passiert, wenn der andere Elternteil anfängt zu zahlen?
- Sie müssen dies dem Jugendamt sofort mitteilen
- Der Unterhaltsvorschuss wird entsprechend gekürzt oder eingestellt
- Zu viel erhaltene Leistungen müssen Sie zurückzahlen
Stand: März 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.