Was ist das AGG?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit 2006 in Kraft und schützt Menschen in Deutschland vor Benachteiligung im Arbeitsleben und bei alltäglichen Geschäften (Wohnung mieten, Einkaufen, Versicherungen, Bankgeschäfte).
Die 6 geschützten Merkmale
Das AGG verbietet Diskriminierung aufgrund von:
- Ethnische Herkunft / Rasse — z. B. Ablehnung einer Wohnungsbewerbung wegen des Nachnamens
- Geschlecht — z. B. geringeres Gehalt bei gleicher Arbeit
- Religion oder Weltanschauung — z. B. Kopftuchverbot am Arbeitsplatz
- Behinderung — z. B. Nicht-Einladung zum Vorstellungsgespräch trotz Qualifikation
- Alter — z. B. Stellenausschreibung „suchen junge, dynamische Mitarbeiter"
- Sexuelle Identität — z. B. Benachteiligung von LGBTQ+-Personen
Wo gilt das AGG?
- Arbeitsleben: Bewerbung, Einstellung, Beförderung, Kündigung, Arbeitsbedingungen
- Zivilrecht: Wohnungsmarkt, Versicherungen, Gastronomie, Einzelhandel, Bankgeschäfte
- Bildung: Zugang zu Berufsausbildung und -beratung
Beschwerdestelle im Betrieb
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine betriebliche Beschwerdestelle einzurichten, bei der Beschäftigte Diskriminierung melden können. Der Arbeitgeber muss den Fall prüfen und Maßnahmen ergreifen.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät kostenlos und vertraulich:
- Telefon: 0800 546 546 5 (kostenfrei)
- Website: antidiskriminierungsstelle.de
- Beratung: auf Deutsch und Englisch, bei Bedarf mit Dolmetscher
Die ADS kann vermitteln, Stellungnahmen abgeben und bei einer Klage unterstützen — sie ist jedoch keine Behörde mit Weisungsbefugnis.
Die 2-Monats-Frist — unbedingt beachten!
Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung müssen innerhalb von 2 Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Danach verfällt der Anspruch.
Ablauf:
1. Vorfall dokumentieren (Datum, Zeugen, E-Mails, Screenshots)
2. Innerhalb von 2 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber oder Vertragspartner beschweren
3. Falls keine Einigung: innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung Klage beim Arbeitsgericht
Entschädigung
Bei nachgewiesener Diskriminierung haben Sie Anspruch auf:
- Schadensersatz — für den konkreten finanziellen Schaden
- Entschädigung — für die erlittene Benachteiligung (Schmerzensgeld), typisch: 1–3 Monatsgehälter im Arbeitsrecht
Tipp für Ausländer: Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft ist die häufigste Form. Dokumentieren Sie alles — auch abgelehnte Wohnungsbewerbungen oder unhöfliche Behandlung bei Behörden.
Stand: März 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.